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SV „Viktoria“ 1913 Kleestadt e.V.
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Satzung
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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen “SV “Viktoria“ 1913 Kleestadt“ und hat seinen Sitz in 64823 Groß-Umstadt, Stadtteil Kleestadt. Er wurde 1913 gegründet und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt eingetragen.
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Die Farben des Vereins sind blau-weiß.
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§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Fußballsports. Auf Antrag kann der Vorstand auch andere Sportarten aufnehmen.
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Der Satzungszweck wird im Besonderen verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Jugend-, Damen- und Seniorenbereich.
Der Verein ist Mitglied
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a) des Landessportbundes Hessen e.V.
b) des Hessischen Fußballverbandes e.V.
Bei Bedarf kann der Vorstand über weitere Mitgliedschaften in anderen Vereinen bzw. Verbänden entscheiden.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Vergütungen
Der SV “Viktoria“ 1913 Kleestadt e.V. mit Sitz in 64823 Groß-Umstadt, Stadtteil Kleestadt, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes der Abgabenordnung (§§ 51 ff.) in der jeweils gültigen Fassung.
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Die Ämter im Vereinsvorstand werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
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Unabhängig davon kann Vorstands- und Vereinsmitgliedern für ihre Vereinstätigkeit Aufwendungsersatz geleistet werden. Der Aufwendungsersatz kann sowohl in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) als auch in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B.: Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) erfolgen. Maßgeblich hierfür sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbund Hessen, des hessischen Fußballverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
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§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche, nach Kenntnisstand des Vorstandes, unbescholtene Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden. Auch juristische Personen können Mitglied im Verein werden.
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Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:
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a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern bis zu 18 Jahren
c) Ehrenmitgliedern.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreters/in aufgenommen werden.
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Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in die Ablehnungsgründe mitzuteilen.
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Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
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Die Mitgliedschaft endet:
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a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres (zum 30. Juni oder 31. Dezember) zulässig ist und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist. Erfolgt die Kündigung verspätet, so wird der Austritt erst zum nächsten Termin wirksam;
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt;
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, im Besonderen bei grober Missachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins oder bei Verstoß gegen die Interessen des Vereins.
d) durch Tod des Mitglieds
e) durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem/Der Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung einlegen, über die dann die nächste Mitgliederversammlung entscheidet; bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Anspruch auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
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Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
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Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnte. Die Mitglieder haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse des Vereins zu beachten.
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Jede Änderung der Anschrift ist dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Das Gleiche gilt auch für die Änderung der Bankverbindung.
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§ 6 Mitgliederehrungen
Ehrungen finden statt:
nach 25-jähriger Mitgliedschaft: bronzene Vereinsnadel
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nach 40-jähriger Mitgliedschaft: silberne Vereinsnadel
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nach 50-jähriger Mitgliedschaft: goldene Vereinsnadel
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nach 60-jähriger Mitgliedschaft: goldene Vereinsnadel mit Kranz.
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Zum Ehrenmitglied wird ein Mitglied ernannt, wenn es die goldene Vereinsnadel mit Kranz erhalten und das 70. Lebensjahr vollendet hat. Es ist ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Mitgliedschaft von der Entrichtung der Mitgliedsbeträge befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan, sie wird durch den Vorstand einberufen.
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Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Groß-Umstadt zu erfolgen.
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt. Ihre Befugnisse sind im Besonderen:
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a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen (Revisoren/innen) sowie die Entlastung des Vorstandes.
b) Beschlussfassung über die Berichte der Vorstandsmitglieder
c) Ein/Eine von der Versammlung bestimmte/r Wahlleiter/in nimmt die Vorschläge zur Wahl der/des 1. Vorsitzenden entgegen und leitet die Sitzung bis zur Wahl der/des 1. Vorsitzenden. Diese/Dieser leitet anschließend die weitere Versammlung.
d) Wahl des Vorstandes und Kassenprüfer/innen (Revisoren/innen).
e) Beschlussfassung über gestellte Anträge.
Der/Die Vorsitzende, sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine/n andere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
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Über die Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die vom/von der Leiter/in der Versammlung und der vorgenannten Person zu unterzeichnen ist.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen. Die Mitgliederversammlung kann auch eine andere Art der Abstimmung beschließen.
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Ein Antrag ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen zu Ziffer 7 angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung des Antrages. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Sind Änderungen der gültigen Satzung erforderlich, ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder notwendig.
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Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der gültig abgegebenen Stimmen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
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§ 9 Der Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind der/die
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1. Vorsitzende
2. Vorsitzende
Rechner/in
Sportlicher Leiter/in
Wirtschaftsausschussvorsitzende
Zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam. Gegenüber dem Registergericht besteht Einzelvertretungsberechtigung.
Der Vorstand wird nach direktem, allgemeinem und gleichem Wahlrecht in der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, das jeweilige Amt einem anderen Vereinsmitglied kommissarisch zu übertragen. Ein auf diese Weise berufenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Wahl des Vorstandes im Amt.
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Der Vorstand hat neben der Bildung (von Ausschüssen) auch das Recht (Entscheidung fällt wiederum nach Bedarf) eine/n weitere/n Beisitzer/in zu benennen, der/die als Schriftführer/in tätig ist. Diese/r erhält ebenfalls das Recht, den Vorstandssitzungen beizuwohnen und bei diesen mitzubestimmen.
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§ 10 Sitzungen des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes vorschriftsmäßig eingeladen und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Einladung hat entweder schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist bei der Einberufung des Vorstandes nicht erforderlich.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.
4. Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihr Einverständnis mit diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären.
§ 11 Beiträge
Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
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Jedes Mitglied ist zur Zahlung dieses Beitrages verpflichtet, soweit nachstehend nicht anders festgelegt ist.
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Jedes dritte und weitere Mitglied einer Familie bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist beitragsfrei.
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Wehrpflichtige und Zivildienstleistende können während der Ableistung Ihres Grundwehrdienstes bzw. Ihres Zivildienstes auf schriftlichen Antrag vom Vorstand von der Beitragszahlung für ein Jahr befreit werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die finanziell nicht in der Lage sind, ihren Vereinsbeitrag zu entrichten.
§ 12 Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 24.05.2019 beschlossene und von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 18.09.2020 nochmals genehmigte Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Groß-Umstadt, den 18. September 2020
Helmut Beckenhaub Frank Funck 1.Vorsitzender 2.Vorsitzender
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